Satzung

 

§ 1 Name des Vereins

Der Verein ist Mitglied im Kurhessischen Sängerbund und führt den Namen „Chorgemeinschaft 1863 Cappel e.V.“ Er hat seinen Sitz in Marburg – Cappel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges und der Volkskunst. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem Finanzamt Marburg vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen, rassistischen oder religiösen Richtung.


§ 3 Mitglieder des Vereins


Die Mitglieder bestehen aus singenden, fördernden und Ehrenmitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen. Mitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand binnen zwei Monaten. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht der/dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, diese entscheidet endgültig in der nächsten Mitgliederversammlung. Die Aufnahme ist schriftlich mitzuteilen.


 

 

 


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet in ihrer nächsten Versammlung über die Berufung. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.


§ 5 Pflichten der Mitglieder


Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

Die Beitragspflicht beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Eine Beitragsermäßigung kann auch ohne schriftlichen Antrag für Mitglieder in besonderen Lebenslagen durch den Vorstand beschlossen werden. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenem Umlagesatz.


§ 6 Verwendung der Finanzmittel


Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.


§ 8 Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder, oder die Hälfte der Sängerinnen und Sänger dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Schriftform wird auch durch Einladung per E-Mail gewahrt.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer/in protokolliert. Bei Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand ist die geheime Wahl auf Antrag durchzuführen. Gleiches gilt für die Abwahl. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl von 2 Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren,
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
g) Beschluss über die Auflösung des Vereins,
h) Entscheidung über die Berufung nach §§ 3 und 4 der Satzung,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
j) Ehrungen werden auf Vorschlag des Vorstandes für 25,40 und 50 Jahre vorgenommen,
k) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.


§ 9 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus dem/der ersten und dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um bis zu 5 Beisitzerinnen/Beisitzern erweitert werden. Die Beisitzerinnen/Beisitzer sind im Innenverhältnis vollumfänglich stimmberechtigt, allerdings nach außen nicht vertretungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Amtszeit jedes Vorstandsmitgliedes auf ein Jahr verkürzt werden.

Ehrenvorsitzende haben im Vorstand ein Beratungsrecht.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden, mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied (mit Ausnahme der Beisitzer).


§ 10 Das Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 11 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung die Übernahme des Vorschlages beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an:

„Miteinander Leben und Lernen e.V.“

Förderverein der Erich Kästner-Schule Marburg-Cappel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im musikalischen Bereich zu verwenden hat.


§ 12 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung und Aufhebung der vorherigen Satzung in Kraft.

Sollte die Mitgliederversammlung diese Satzung aufheben, so ist binnen sechs Monaten eine neue Satzung zu beschließen

Marburg – Cappel, den 5. Januar 2023